Impressum / Kontakt

Inhaber/Betreiber der  Homepage: Robert Legenstein

 

Firma Legenstein Robert

Sound & Light Mobildisco und DJ

Niederösterreich

Die genaue Adresse wird aufgrund von Spam und gewissen Personen hier NICHT offen gelegt.

Adresse auf Anfrage erhältlich.

 

+43 neue Telefonnummer asap verfügbar


Haupt-Internet Portal... www.dj1.at

Party Website... www.djLegenstein.com

Private Website... www.Legenstein.eu

E-Mail... Robert.Legenstein@a1.net
 


Ton und Lichtanlage

Referenzen

Buchungsanfrage

AGB/Buchung


Buchungsmöglichkeiten  

Ich bin über die Homepage, per E-Mail oder auf sonstigem Wege nach telefonischer Vereinbarung buchbar. AGB/Buchung/Vertrag

Hierbei können folgende Leistungen gebucht werden:

* Verleih / Aufbau und Betreuung einer Ton & Lichtanlage inkl. DJ Tätigkeit

* Dienstleistung als DJ (Musikanlage vorhanden)

* Sonstige Tätigkeiten wie beispielsweise Fotografieren während einer Veranstaltung auf Anfrage.

Bei allen angeführten Punkten ist natürlich auch Werbung meinerseits beinhaltet.

 

 

Stelle für Gewerbe Angelegen- heiten für Firmensitz in WIEN

Magistratsabteilung 63

Wipplingerstraße 8

1010 Wien
Tel.: 01/534 36-97117
E-Mail: post@m63.magwien.gv.at

 

Für mich zuständiges Bezirksamt:

Laxenburger Straße 43-47

1100 Wien

Tel.: 01/60534-10210

post@mba100.magwien.gv.at

 

Zuständiges Finanzamt Wien 4/5/10 Link

A-1050 Wien
Kriehubergasse 24-26
Tel.:  01/54685


WKO - Mitgliedsnummer: 725216

 

Rechtliches zur Erbringung der Dienstleistung als DJ sowie das Aufstellen und Betreiben einer Ton/Lichtanlage (Stellungnahme Magistrat 63)

Bei der Tätigkeit als DJ wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die nicht der GewO 1994 unterliegt. Rechtlich begründet wird dies mit § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994, der zu Folge „die Ausübung der schönen Künste“ nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fällt. DJ´ s können daher entweder als Arbeitnehmer im Rahmen eines unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt werde oder als selbstständige Künstler auftreten, welche keiner Gewerbeberechtigung bedürfen.

Zur beabsichtigten Aufstellung einer Licht- und Tonanlage darf bemerkt werden, dass hierfür grundsätzlich ein Gewerbe angemeldet werden muss, sofern diese Tätigkeit regelmäßig, selbstständig (auf eigene Rechnung und Gefahr) und in Erwerbsabsicht erfolgt. Es wäre eine entsprechende Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe: Beleuchtung und Beschallung (Erbringung von Beleuchtungs- und Beschallungsleistungen bestehend im Aufstellen von Beleuchtungs- und Beschallungseinrichtungen und Verbinden der dazugehörigen Geräte untereinander bzw. mit einem bestehenden Elektroanschluss, sowie die Bedienung dieser Einrichtungen entsprechend den vom Auftraggeber vorgegebenen Anforderungen, unter Ausschluss jeder der Elektrotechnik, der Kommunikationselektronik bzw. den Elektrotechnikern vorbehaltenden Installations- und Montagetätigkeiten) anzumelden. Die Einstufung als so genanntes freies Gewerbe bedeutet, dass Sie dafür keinen Befähigungsnachweis erbringen müssen.

 

 

Haftungsausschluss - Kurzfassung Inhalte/Links:

Ich kann für den Inhalt der verlinkten Seiten keine Verantwortung übernehmen. Selbiges gilt auch für das auf meiner Seite integrierte Gästebuch

Komplett-Version

 

 

 

Wenn du von einer Suchmaschine hier angelangt bist, dann bitte diesen Link Klicken